Corona-Soforthilfe: Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V B 5 - 2020 –
1. Einleitung
Das Land NRW hat mit Datum vom 31.05.2020 Richtlinien zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind („NRW-Soforthilfe 2020“) rückwirkend erlassen.
Der Runderlass sieht u. a. in Ziffer 5.3 Nachweis, Rückzahlung nunmehr neu – entgegen dem Antragsformular und den Bewilligungsbescheiden - folgende Regelung vor:
Jeder Leistungsempfänger und jede Leistungsempfängerin ist verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums mit dem vorgeschriebenen Vordruck eine Abrechnung über die ihm beziehungsweise ihr zustehende Soforthilfe anzufertigen und ihr Ergebnis (Höhe des Liquiditätsengpasses) bei der Bewilligungsbehörde digital einzureichen. Der Vordruck wird unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 bereitgestellt und zusätzlich elektronisch übersandt. Die Abrechnung selbst sowie weitere im Zusammenhang mit der Soforthilfe stehende Unterlagen und Belege sind nicht zu übersenden, aber gemäß Nummer 5.4 für Prüfzwecke vorzuhalten. Die Soforthilfe wird maximal in Höhe...