Arbeitnehmer müssen sich seit mehreren Wochen mit Kurzarbeit arrangieren. Viele Firmen wurden wirtschaftlich gezwungen Soforthilfen zu beantragen, um ihre Existenz zu retten und Insolvenzen abzuwenden. Der Soforthilfe-Zuschuss Bund kann beispielsweise noch bis zum 31.05.2020 beantragt werden (Stand: 04.05.2020). Überspannen die jeweiligen Betroffenen den rechtlich zulässigen Rahmen, ist dies allerdings auch in Notzeiten kein Kavaliersdelikt und kann einen Straftatbestand erfüllen.
§ 264 StGB - der Subventionsbetrug
Die aktuell gewährten Zuschüsse fallen ebenso wie das Kurzarbeitergeld unter den Begriff der Subvention im Sinne des § 264 StGB. Die Legaldefintion des § 264 Abs. 8 StGB fasst unter diesen Tatbestand Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne martkmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen. Subventionserhebliche Tatsachen sind zudem im § 269 Abs. 9 StGB benannt. Bei wahrheitswidrigen oder unvollständigen Angaben im Rahmen der Antragsstellungen kann daher zumindest leichtfertig ein Subventionsbetrug...