Diese wesentliche Änderung von Entmündigung zur Betreuung ergab sich durch das Grundrecht auf Selbstbestimmung gem. Art. 2 Absatz 1 GG. Demnach hat der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises „lediglich“ ein gerichtliches und außergerichtliches Vertretungsrecht (vgl. dazu § 1902 BGB).
Dennoch ist eine Betreuung gem. § 1896 Absatz 1 und 1a BGB nur unter strengen Voraussetzungen möglich:
Die Betreuung soll lediglich eine ultima ratio bleiben. Der Volljährige, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, kann also erst dann einen unter einen Betreuer gestellt werden, wenn keine ausreichenden vorrangigen anderen Hilfen zur Verfügung stehen.
Aus dem gleichen ultima-ratio-Gedanken entspringt auch das Erfordernis des Fürsorgebedürfnisses. Es muss also tatsächlich ein Handlungsbedarf bestehen, die Betreuung muss also erforderlich sein.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so erfolgt die Bestellung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht, entweder auf Antrag des Volljährigen hin oder von Amts wegen. Eine Bestellung des Betreuers ist jedoch dann nicht möglich, wenn sie nicht dem Willen des Betroffenen entspricht.
Im Einzelnen:
Betreuung - Voraussetzungen
psychische Krankheit
Zu den psychischen Krankheiten...