Die Mieterhöhung wegen Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete setzt die Mitwirkung des Mieters voraus: Die Zustimmung.
Liegt eine wirksame und ordnungsgemäß begründete Mieterhöhung wegen Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete vor, schuldet der Mieter seine Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Zustimmung muss spätestens bis zum Ablauf des zweimonatigen Prüfungsrechts erklärt werden. Andernfalls kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Prüfungsfrist erhoben werden.
Anders als für das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist für die Zustimmung des Mieters nach dem Gesetz keine besondere Form vorgeschrieben. Die Zustimmung kann daher schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax, auf dem Anrufbeantworter, per Email oder durch Zahlung der erhöhten Miete erfolgen.
Häufiger findet sich in der Praxis der Fall, dass der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen nur unter bestimmten Bedingungen oder unter Vorbehalt zustimmt. Beispielsweise die Erhöhung nur dann zu zahlen, wenn der Vermieter die Beseitigung von Mängeln vornimmt. Dann liegt keine...