Das Recht des Betroffenen auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die ein Unternehmen über die eigene Person gespeichert hat, ist weitreichend, wie der Bundesgerichtshof erst kürzlich bestätigt hat (hier geht es zur BGH Entscheidung). Der Betroffene hat sogar Anspruch auf Auskunftserteilung über die internen Vermerke. Eine unterbliebene, verspätete oder unvollständige Auskunftserteilung kann teuer werden.
Es folgt eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO.
1. Erfüllung der Informationspflichten
Durch die Auskunftsanfrage teilt der Betroffene Ihnen personenbezogene Daten zu seiner Person mit. Die darauffolgende Recherche und Beantwortung des Auskunftsgesuches stellen Verarbeitungen personenbezogener Daten dar. Mithin unterfällt dieser Prozess den Informationspflichten im Sinne von Art. 13 DSGVO. Die Erfüllung der Informationspflichten können Sie mit der Bestätigung des Erhalts des Auskunftsgesuches verbinden und den Auskunftssuchenden jedenfalls über den Zweck der Verarbeitung, die zugrundeliegende Rechtsgrundlage und die Speicherdauer der personenbezogenen Daten informieren. Soweit Sie diese Informationen bereits in Ihrer Datenschutzerklärung vorhalten, reicht ein Verweis auf...