Mit Berufungsurteil vom 10. August 2021 (2-24 S 31/21) hat das Landgericht Frankfurt /Main entschieden, dass ein Reiseveranstalter keine Rücktrittsentschädigung verlangen kann, wenn er die Reise nach einem vom Reisenden erklärten Rücktritt selbst „absagt“.
Was war geschehen?
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 07. August 2019 für sich und seine Ehefrau einen Pauschalreisevertrag. Inhalt der Reiseleistungen war die Erbringung der Reiseleistungen in England zwischen dem 28. März 2020 und dem 4. April 2020. Ende Februar 2020 befürchtete der Kläger, dass er aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Corona-Virus die Reise nicht angetreten werden könne, zumal sowohl er als auch seine Ehefrau aufgrund einer langjährigen Krebserkrankung zur Covid-19 Risikogruppe gehörten. Der Kläger erklärte daher am 26. Februar 2020 den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Weder eine Reisewarnung noch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wurden von den zuständigen Behörden bis dato veröffentlicht.
Das Urteil des Amtsgerichts
Mit dem Urteil vom 25. November 2020 hat das Amtsgericht Frankfurt/Main die auf...