Grundsätzlich muss eine Betriebskostenabrechnung auch ohne die Belege verständlich und nachvollziehbar sein. Kann der Mieter eine Abrechnung nur nachrechnen, indem er auf Rechnungen der Dienstleister und andere Unterlagen zurückgreifen muss, dann gilt die Betriebskostenabrechnung als nicht nachvollziehbar und ist somit formell ungültig.
Das Recht auf Belegeinsicht basiert auf § 259 BGB „Umfang der Rechenschaftspflicht“, der u.a. besagt, dass jeder, der „über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft ablegt“ auch die zugrundeliegenden Belege vorhalten muss. Das Recht auf Belegeinsicht ergibt sich außerdem aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, den der Vermieter beachten muss. Um beurteilen zu können, ob der Vermieter sich an den Grundsatz hält, muss der Mieter die Belege einsehen können.
Der Mieter kann sein Recht auf Belegeinsicht innerhalb der Widerspruchsfrist geltend machen. Diese beträgt zwölf Monate, beginnt mit Erhalt der Betriebskostenabrechnung und ist eine Ausschlussfrist. Wenn der Mieter also innerhalb dieser zwölf Monate keine Belegeinsicht vornimmt bzw. keinen Widerspruch gegen eine falsche Nebenkostenabrechnung einlegt, dann kann...