Aufgaben eines Verfahrenspflegers
Wer schon einmal mit einer Betreuung oder Unterbringung konfrontiert worden ist, hat sich vielleicht gefragt, wofür es eigentlich den vom Gericht bestellten Verfahrenspfleger gibt und was dieser macht.
In § 276 FamFG (früher § 67 FGG) ist folgendes geregelt: "Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren."
Derselbe Satz findet sich auch in § 317 FamFG, wo dies für die Unterbringung geregelt ist. Weitere Anwendungsbereiche sind in §§ 297ff. FamFG für die Sterilisation und Sterbehilfe geregelt.
Der Verfahrenspfleger nimmt die Interessen des Betroffenen wahr, seine Tätigkeit ist zeitlich begrenzt und bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, und es handelt sich um einen "Pfleger" im rechtlichen Sinne.
Dies bedeutet, dass der Pfleger den Betroffenen im Verfahren unterstützen und nicht "verdrängen" oder "ersetzen" soll.
Im Gegensatz zur früheren Entmündigung ist es so, dass der Betroffene trotzdem verfahrensfähig bleibt. Wenn der Betroffene aber seine Rechte...