Zentrale Regelungen rund um das Führungszeugnis (auch polizeiliches Führungszeugnis genannt) finden sich im Bundeszentralregistergesetz (§§ 30 ff. BZRG)
Führungszeugnis – Teil des Bundeszentralregisters
Zunächst ist klarzustellen, dass das Bundeszentralregistergesetz zwischen dem eigentlichen Register auf der einen Seite und der späteren Auskunft aus diesem Register, etwa in Form des Führungszeugnisses, unterscheidet. Genau genommen wird daher eine etwaige Straftat nicht in das Führungszeugnis eingetragen sondern in das Zentralregister. Das Führungszeugnis gibt lediglich die im Zentralregister befindlichen Eintragungen wieder.
Einträge im Zentralregister stehen nicht immer im Führungszeugnis
Was steht im polizeilichen Führungszeugnis? Was im Zentralregister steht und was im Führungszeugnis steht, ist nicht zwingend dasselbe. Es kann durchaus vorkommen, dass das Führungszeugnis keine Eintragungen aufweist obwohl im Zentralregister selbige vorhanden sind.
Im Gegensatz zum Führungszeugnis werden in das Zentralregister nämlich unter anderem alle strafgerichtlichen Verurteilungen einer Person, völlig unabhängig von der Höhe der Strafe oder der Art des Deliktes, aufgenommen. Wer einmal verurteilt wird, wird zwingend in das Register aufgenommen. Dies gilt gleichermaßen auch für Jugendstrafen.
Dagegen nicht im Führungszeugnis stehen unter anderem:
- Geldstrafen, von nicht mehr als 90 Tagessätzen (§32 Abs. 2 Nr.5 a BZRG)
- Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten (§32 Abs. 2 Nr.5 b BZRG)
- Jugendendstrafen von bis zu 2 Jahren, soweit zur Bewährung ausgesetzt (§32 Abs. 3 BZRG)
Wer also beispielsweise, wegen einer Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, wird dies auch im Bundeszentralregister wieder finden. Im Führungszeugnis wird sich dagegen grundsätzlich keine Eintragung finden, denn es gilt die Grenze von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe. Der Betroffene darf sich somit weiter als “nicht vorbestraft” bezeichnen (§ 53 BZRG), auch wenn er selbstverständlich bei einem etwaigen späteren Verfahren von den Gerichten als vorbestraft angesehen wird.
Dies gilt allerdings nur, sofern noch keine andere Strafe im Zentralregister eingetragen ist (§ 32 Abs. 5 BZRG). Wer beispielsweise wenige Monate vorher zu einer Geldstrafe von lediglich 10 Tagessätzen verurteilt wurde und nun wiederum zu 90 Tagessätzen, wird in seinem Führungszeugnis künftig zwei Einträge finden, obwohl beide unabhängig voneinander normalerweise nicht auftauchen würden.
Dies gilt im Übrigen auch für Fälle in denen eine Person aufgrund zwei verschiedener Straftaten zu lediglich nur je 20 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Grenze von 90 Tagessätzen spielt dann keine Rolle mehr Der Betroffene gilt dann in beiden Konstellationen auch als vorbestraft.
Wie lange steht etwas im Führungszeugnis?
Ebenfalls zwischen Zentralregister und Führungszeugnis zu unterscheiden ist bei den Fristen, nach deren Ablauf Eintragungen getilgt, also entfernt werden müssen. Regelungen dazu finden sich in § 34 BZRG (Löschungsfristen Führungszeugnis) und in § 46 BZRG (Tilgungsfristen Register). Die Fristen des § 34 BZRG sind regelmäßig kürzer als jene des §46 BZRG, was zur Folge hat, dass Einträge im Zeugnis nach Ablauf der Frist zwar nicht mehr gelistet werden, weiterhin aber im Register geführt werden, bis dortige einschlägige Frist abgelaufen ist. Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen:
Löschung nach 3 Jahren:
- Verurteilungen wegen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten
- Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung (wenn die Bewährung nicht widerrufen und keine weiteren Eintragungen vorhanden sind)
- Jugendstrafen bis zu einem Jahr
Löschung nach 5 Jahren:
- bei allen übrigen Fällen, also Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung (außer es gilt die 10 Jahresfrist, Löschung nach 10 Jahren). In den Fällen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 (also 5- und 10 Jahresfrist) ist die Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
- Freiheitsstrafen oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bei Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (Sexualstraftaten)
Beginn der Löschungsfrist ist gemäß § 36 BZRG regelmäßig der Tag des ersten Urteils.
Sowohl Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen als auch die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus unterliegen keinen Löschungsfristen und bleiben grundsätzlich immer im Führungszeugnis sowie Zentralregister verzeichnet.
Die Tilgungsfrist für Einträge im Zentralregister beträgt 5, 10, 15 oder 20 Jahre, je nach Höhe der Strafe (§ 46 BZRG). Die 20-jährige Frist gilt ausschließlich bei Verurteilungen wegen eines Sexualdeliktes zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Wird nun beispielsweise der Betroffene wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, wird diese Straftat für 10 Jahre im Zentralregister eingetragen und verbleibt 3 Jahre im Führungszeugnis. Der Betroffene gilt dann bis zur Löschung aus dem Führungszeugnis als offiziell vorbestraft.