Eine Vorsorgevollmacht ist sinnvoll, denn durch sie wird ein vom Gericht einzusetzender Betreuer überflüssig, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Der Betroffene kann mithilfe der Vorsorgevollmacht also selber bestimmen, wer für ihn in diesem Fall handeln soll.
Trotzdem können familiäre Konflikte im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht auftreten. Typisch ist die Situation, dass einer von mehreren Angehörigen im Besitz der Vorsorgevollmacht ist, die übrigen Angehörigen jedoch argwöhnen, dass er davon keinen korrekten Gebrauch macht.
Ein typischer Vorwurf an den Vorsorgebevollmächtigten lautet in solchen Fällen, dass dieser zu viel Geld an die falschen Personen ausgibt und dadurch das zukünftige Erbe aller Angehörigen schmälert.
Wann in solchen Fällen eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden kann, wurde bereits in Beitrag vom 02.12.2020 an dieser Stelle angesprochen – dies ist nur möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte nicht mehr im Sinne des Betroffenen handelt.
Generell ist aber zunächst festzuhalten, dass es einen Anspruch auf eine bestimmte Höhe eines Erbes nicht gibt- der Erbe hat also seine gesetzliche oder testamentarische Erbquote, die Höhe des Nachlasses und damit die Höhe des Erbes lässt sich jedoch erst bestimmen, der Erbfall eingetreten ist. Kein potentieller Erbe hat also Anspruch darauf, dass ein Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten möglichst zusammenhält.
Dass der Vorsorgebevollmächtigte in diesem Zusammenhang nicht als eine Art „Vermögensverwalter“ anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.05.2021 (XII ZB 518/20) klargestellt: Eine Betreuung wie auch eine Vorsorgevollmacht dienen nicht dazu, das Vermögen des Betroffenen zugunsten seiner Erben zu erhalten oder zu vermehren. Der Vorsorgebevollmächtigte muss sich vielmehr an mögliche konkrete Weisungen des Betroffenen halten und darüber hinaus im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen handeln. Dabei können Weisungen und das wohlverstandene Interesse durchaus dazu führen, dass der Bevollmächtigte Schenkungen vornehmen darf, insbesondere solche, die schon der Betroffene in gesunden Tagen selber vorgenommen hatte und die ihm letztlich nicht schaden. Dies kann auch Zuwendungen umfassen, durch die sich der Bevollmächtigten selbst einen Vorteil verschafft.
Kurzgefasst: Wer eine Vorsorgevollmacht hat, muss im Interesse des Betroffenen handeln, nicht im Interesse seiner potentieller Erben.