Das letzte Wort hat der Arzt – nicht der Jurist

230

Das Rechtsverhältnis, das zwischen einem Arzt und seinem Patienten besteht, ergibt sich regelmäßig aus einem Arztvertrag. Dieser ist ein Vertrag des Zivilrechts und bildet die Basis für Ansprüche, Pflichten und Obliegenheiten des Arztes, wie auch des Patienten. Doch das Verhältnis zwischen Arzt und seinem Patienten geht weit über die juristische Vertragsbeziehung hinaus.

Deutlich mehr als sonst in den sozialen Beziehungen des Menschen verbindet sich im ärztlichen Berufsbereich das Ethische mit dem Rechtlichen. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient beruht wesentlich auf einem besonderen Vertrauen, welches in der menschlichen Beziehung wurzelt, in die der Arzt zu seinem Patienten tritt. Da der Arzt in den entscheidenden Augenblicken der Ausübung seines Berufs allein auf sein Gewissen gestellt ist, steht die Gewissensentscheidung im Zentrum seiner Arbeit.

Grundsätzlich gilt: Ein Patient muss durch seinen Arzt vor der Behandlung aufgeklärt werden und dann in die Behandlung einwilligen.

Auf den ersten Blick gilt etwas anderes bei einer Zwangsbehandlung:

Eine Zwangsbehandlung ist eine diagnostische oder therapeutische Maßnahme eines Arztes ohne oder gegen den Willen des Betroffenen. Da dies – auch wenn es noch so gut gemeint ist – einen Eingriff in die Freiheit der Person und die körperliche Unversehrtheit darstellt, bedarf sie einer gesetzlichen Grundlage und (außer im absoluten Eilfall) eines Beschlusses durch einen Richter.

Das letzte Wort hat aber immer der Arzt: Jede medizinische Zwangsbehandlung ist unter ärztlicher Verantwortung durchzuführen und zu dokumentieren. Das heißt, nur was im Behandlungszeitpunkt medizinisch wirklich indiziert ist, darf auch unter den übrigen strengen Voraussetzungen zwangsbehandelt werden. Damit das überprüfbar ist, gelten strenge formale Regeln.

So hat es der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 30.09.2020 (XII ZB 57/20) noch einmal klargestellt: Nach § 323 Abs. 2 FamFG enthält die Beschlussformel bei der Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes. Das steht zwar so schon im Gesetz, aber es muss auch in den Tenor von jedem Beschluss. Sollte dies fehlen, ist der gesamte Beschluss rechtswidrig.

Dies stärkt sowohl die Rechte der Patienten als auch der Ärzte. Denn ob eine ärztliche Behandlung wirklich sinnvoll ist, muss immer noch in dem Verhältnis zwischen Arzt und Patient entschieden werden. Der Jurist hat nur gelernt, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen. Hierauf hat er sich auch zu beschränken.