Spottvideo im Internet veröffentlicht

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Spottvideos oder Prank-Videos oder Difffamierungen auf Youtube und Co. erscheinen für die Zuschauer zunächst ulkig.

Wer sich jedoch als unfrewilliger Aktuer in einem Spottvideo oder Prank-Video findet, das in den sozialen Netzwerken kursiert, möchte dieses in der Regel schnell aus dem Internet entfernen lassen. Denn nicht selten verletzen diese Videos das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Aber wie können Sie als Betroffener am besten gegen den Täter oder den Portalbetreiber vorgehen? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Ansprüche gegen den Täter oder gegen den Portalbetreiber geltend machen können? Und wie können Sie diese Ansprüche am besten Durchsetzen?

All diese Fragen beleuchten wir im folgenden Beitrag.

Wann bestehen Ansprüche bei Veröffentlichung eines Spottvideos? 

Um etwaige Ansprüche gegen den Kanalbetreiber oder gegen den Portalbetreiber geltend zu machen, ist es notwendig, dass die betroffene Person nicht in die Veröffentlichung des Videos eingewilligt hat. Denn nur bei fehlender Einwilligung ist die Veröffentlichung und Verbreitung des Videos rechtswidrig und begründet somit Ansprüche.

Weiter muss der betroffene auf den Aufnahmen auch deutlich zu erkennen sein. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es dafür, wenn enge Bekannte die betroffene Person auf den Aufnahmen identifizieren können.

Wenn Sie in die Veröffentlichung des Videos nicht eingewilligt haben und darauf deutlich zu erkennen sind, stellt die Veröffentlichung dieser Aufnahmen eine Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht lässt sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableiten. Als weiterer Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist auch § 22 KunstUrhG zu sehen. Demnach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Wer ist der Anspruchsgegner bei einem Spottvideo?

Bei der Durchsetzung der Ansprüche muss je nach Anspruchsgegner differenziert werden.

Grundsätzlich sollte zunächst versucht werden, die Ansprüche gegenüber dem Täter, in der Regel ist dies der Kanalbetreiber des Kanals, auf dem das streitgegenständliche Video veröffentlicht wurde, durchzusetzen. Allerdings ist dies in der Praxis nicht immer möglich, da viele Kanäle unter einem Synonym betrieben werden. Somit kann der Betreiber des Kanals nicht immer identifiziert werden. In diesem Fallen kann eine Strafanzeige zur Ermittlung der Personalien des Täters dienen.

Wenn die Personalien des Kanalbetreibers nicht ermittelt werden können oder die Ansprüche nicht geltend gemacht werden können, sollte in einem zweiten Schritt an den Portalbetreiber herangetreten werden.

Durchsetzung der Ansprüche

Während die Ansprüche gegen den Kanalbetreiber in der Regel im Rahmen einer Abmahnung durchgesetzt werden, ist eine direkte Abmahnung des Portalbetreibers nicht möglich. Im Rahmen der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Portalbetreiber sollte dieser zunächst zur Löschung der streitgegenständlichen Videos aufgefordert werden. Erst, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, ist die Durchsetzung der Ansprüche mit Hilfe einer Abmahnung sinnvoll.

Eine Abmahnung dient der Verhinderung der Wiederholungsgefahr. Im Rahmen der Abmahnung muss der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, in der er bestätigt, dass er keine Videos weiter verbreitet und bereits bestehende Videos löscht.

Da die Unterlassungserklärung im Rahmen der Abmahnung die Wiederholungsgefahr ausräumen soll, ist zu berücksichtigen, dass nicht nur das Video auf dem Portal an sich gelöscht werden soll. Vielmehr trägt der Abgemahnte die Cache-Verantwortung. Er ist dazu verpflichtet, etwaige Kopien der Aufnahmen in den üblichen Suchmaschinen zu suchen und entfernen zu lassen. Nur so kann er einer Vertragsstrafe entgehen.

Neben der Abmahnung und den Löschungsansprüchen können auch Schadensersatzansprüche und der Ersatz der Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Anspruchsgegner geltend gemacht werden.

In besonders dringenden Fällen, zum Beispiel wenn das Video sich schnell verbreitet und besonders diffamierend ist, kann auch eine einstweilige Verfügung sinnvoll sein. In diesem Eilverfahren werden die Rechte des Betroffenen bereits vor der gerichtlichen Hauptsacheklage geschützt.