Kennzeichnungspflicht bei „getaggten“ Postings

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Der Streit um Kennzeichnungspflichten bei verlinkten Beiträgen in sozialen Medien geht weiter

Nun hat sich das Landgericht (LG) Köln für eine Kennzeichnungspflicht ausgesprochen. Gerichte in anderen Verfahren hatten dies auch schon anders gesehen.

Abgemahnte Influencerin wehrt sich vor Gericht – mit Erfolg

Die Frage nach einer werberechtlichen Kennzeichnungspflicht bei Beiträgen auf Instagram, in denen Unternehmen und Hersteller „getaggt“ werden, beschäftigt die Gerichte seit geraumer Zeit. In einem aktuellen Urteil hat das LG Köln eine solche Pflicht nun bejaht.

Ausgangspunkt war die Abmahnung eines Wettbewerbsvereins gegen eine junge Influencerin. Diese hatte in verschiedenen Beiträgen unterschiedliche Unternehmen verlinkt und diese nicht als Werbung gekennzeichnet. Die Influencerin selbst hielt die Posts auch ohne eine Werbekennzeichnung für zulässig. Sie argumentierte damit, dass sie mit den verlinkten Unternehmen keinen Werbevertrag abgeschlossen habe und damit auch für die Postings keine Gegenleistung erhalten habe. Das sah der Wettbewerbsverein anders. Auch wenn keine Gegenleistung geflossen war, seien die Postings als Werbung zu kennzeichnen.

LG bejaht „Aufmerksamkeitswerbung“

Der Auffassung des Wettbewerbsvereins ist nun auch das LG Köln gefolgt (Urteil v. 21.07.2020, Az: 33 O 138/19). Die Influencerin habe eine Kennzeichnungspflicht, wenn sie Bilder mit Links zu den Herstellern der von ihr getragenen Kleidung und Accessoires versieht.
Auf eine erfolgte Gegenleistung komme es dabei nicht an. Vielmehr handele es sich auch ohne eine entsprechende Gegenleistung der Unternehmen um eine geschäftliche Handlung der Influencerin. Grund dafür ist zum einen, dass die getaggten Unternehmen von einer sogenannten Aufmerksamkeitswerbung profitieren. Auch für die Influencerin selbst bestehe der mittelbare Vorteil beim Taggen darin, dass sie sich mit den Postings als potentielle Werbepartnerin präsentiert und so auch für ihre Posts wirbt, die sie gegen Entgelt auf ihrem Instagram-Account eingestellt hat. Insgesamt bestätigte das Gericht damit den werbenden Charakter der Postings und die geschäftliche Handlung der Influencerin. Sie hätte diese Post daher ausreichend kennzeichnen müssen, so die Richter.

Anderes Gericht – andere Kennzeichnungspflichten?

Dass in einem solchen Fall eine Kennzeichnungspflicht auch abgelehnt werden kann, zeigt der Fall von Spielerfrau und Influencerin Cathy Hummels. Auch hier ging es um die Frage einer Kennzeichnungspflicht beim Taggen von Unternehmen, von denen Hummels keine Gegenleistung erhalten hatte. Anders als die Richter in Köln wurde hier ein werbender Charakter verneint. Wie zuvor das Landgericht (LG) München I, hat am 25.06.2020 auch das OLG München die Klage wegen angeblicher Schleichwerbung zurückgewiesen.

Die Richter in München sahen hier in dem Verlinken keine geschäftliche Handlung. Informierte Internetnutzer wüssten, dass Hummels auf ihrem Instagram-Profil kommerzielle Zwecke verfolge. Unbezahlte Verlinkungen müssten daher nicht als Werbung gekennzeichnet werden, da die Follower insoweit nicht in die Irre geführt würden (LG München I, Urteil v. 29.04.2019; Az.: 4 HK 0 124312/18). Auch das OLG bestätigte, dass die strittigen Posts nicht als „unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechtes“ anzusehen seien. Das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung durch Cathy Hummels verneinte das OLG daher.