Was macht eigentlich ein Verfahrenspfleger?

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Aufgaben eines Verfahrenspflegers

Wer schon einmal mit einer Betreuung oder Unterbringung konfrontiert worden ist, hat sich vielleicht gefragt, wofür es eigentlich den vom Gericht bestellten Verfahrenspfleger gibt und was dieser macht.

In § 276 FamFG (früher § 67 FGG) ist folgendes geregelt: „Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren.“
Derselbe Satz findet sich auch in § 317 FamFG, wo dies für die Unterbringung geregelt ist. Weitere Anwendungsbereiche sind in §§ 297ff. FamFG für die Sterilisation und Sterbehilfe geregelt.

Der Verfahrenspfleger nimmt die Interessen des Betroffenen wahr, seine Tätigkeit ist zeitlich begrenzt und bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, und es handelt sich um einen „Pfleger“ im rechtlichen Sinne.
Dies bedeutet, dass der Pfleger den Betroffenen im Verfahren unterstützen und nicht „verdrängen“ oder „ersetzen“ soll.

Im Gegensatz zur früheren Entmündigung ist es so, dass der Betroffene trotzdem verfahrensfähig bleibt. Wenn der Betroffene aber seine Rechte nicht mehr selber wahrnehmen kann, z. B. weil er an Alzheimer erkrankt ist, oder unter einer psychiatrischen Erkrankung leidet, und wenn gleichzeitig ein erheblicher Eingriff in seine Rechte zur Entscheidung ansteht, muss konsequenterweise vom Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) ein Vertreter für ihn bestellt werden.

Betroffene Personen, die sich z. B. nicht mehr äußern können, die krankheitsbedingt die Realität verkennen, oder nicht in der Lage sind, die rechtliche Situation zu erfassen, könnten ohne fremde Hilfe weder ihre Rechte geltend machen noch Anträge stellen (z. B. bei einer Anhörung) noch ein Rechtsmittel einlegen. Allein zum Ausgleich dieser Benachteiligungen dient die Bestellung eines Verfahrenspflegers.

Der Verfahrenspfleger ist kein Vormund, sondern ein Helfer. Er unterstützt den Betroffenen bei der Geltendmachung seiner Verfahrensrechte. Er steht sozusagen als Unterstützung „neben“ dem Betroffenen. Der Verfahrenspfleger ist nicht weisungsgebunden und unterliegt auch nicht der Aufsicht des Betreuungsgerichts.
Der Verfahrenspfleger ist aber auch an Weisungen des Betroffenen nicht gebunden, sondern hat die „objektiven“ Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Beide können daher unterschiedlicher Ansicht sein.

Welches sind solche objektiven Interessen?

Dies sind die Rechte und Interessen, die jeder erwachsene Bürger hat, nämlich selbständig seine eigenen Angelegenheiten zu regeln und sich dabei frei entfalten zu dürfen.

Zu den objektiven Interessen zählen z. B. das Recht auf freie Gestaltung der Wohnung, der Lebenssituation, usw.
Die objektiven Interessen und die subjektiven Willensäußerungen können krankheitsbedingt auseinanderfallen.
Eine wichtige Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es z. B. in Unterbringungsangelegenheiten, für den Betroffenen eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts einzulegen.
Wenn zum Beispiel eine Betroffene, die unter einer besonders schweren Form der Schizophrenie leidet, infolge dieser Krankheit die Nachbarn auf der Straße mit einem Messer bedroht, wird sich irgendwann jemand an die Betreuungsbehörde wenden, damit etwas unternommen wird. Dann wird meistens, sofern noch kein Betreuer vorhanden ist, ein Betreuungsverfahren eingeleitet, und möglicherweise auch vom Betreuungsgericht ein vorläufiger Beschluss für eine Unterbringung gefasst. Dies bedeutet, dass die Betroffene auch gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik zur Behandlung untergebracht werden kann, zumindest solange, bis die Krankheit soweit behandelt ist, dass sie (hoffentlich) wieder ein eigenständiges Leben führen kann. Da dies aber einen massiven Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen darstellt, Muss auf jeden Fall ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der dann bei einer Anhörung dabei ist, das einzuholende Sachverständigengutachten bewertet, und selbst eine Stellungnahme zur Situation abgibt. Und eben letztlich auch, wenn die Betroffene mit der Unterbringung nicht einverstanden ist, für sie Beschwerde gegen die getroffenen Gerichtsentscheidungen einlegen kann.
Der Verfahrenspfleger wird vom Staat bezahlt und nimmt daher eine wichtige Aufgabe wahr!