Veröffentlichung von Bildnissen nach DS-GVO und KUG

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Ab dem 14. Lebensjahr bedarf es bei der Abbildung von Bildern des Kindes auch die Einwilligung des Kindes. Dies ergibt sich aus dem Kunsturhebergesetz (KUG), das strengere Vorgaben als die daneben anwendbare Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) enthält und daher zu beachten ist.

Im Einzelnen:

1. Datenschutzrechtliche Anforderungen

Das Speichern und Veröffentlichen stellen eine Verarbeitung von Daten dar, wenn die Kinder identifizierbar auf Fotos oder Videos zu sehen sind. Ausgenommen sind nur rein persönliche und familiäre Tätigkeiten.

Die Verwendung der Fotos kann aus datenschutzrechtlicher Sicht auf unterschiedliche Tatbestände gestützt werden (Einwilligung, Erfüllung des Vertrages, berechtigtes Interesse).

a. Einwilligung

Es kann in die Verwendung der Fotos nach  Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO eingewilligt werden.

Gem. Art. 7 III DS-GVO ist die Einwilligung jederzeit widerruflich, was zur Folge hat, dass die Daten gelöscht werden müssen, vgl. Art. 17 DS-GVO.

Art. 8 DS-GVO regelt, dass Minderjährige dann, wenn sie eine Einwilligung gegenüber Diensten der Informationsgesellschaften abgeben, pauschal erst ab 16 Jahren einsichtsfähig sind. Davor müssen die Träger elterlicher Verantwortung zustimmen. Nach der DS-GVO können die Mitgliedsstaaten andere Altersgrenzen für die Einsichtsfähigkeit festlegen, wovon Deutschland bisher keinen Gebrauch gemacht hat, sodass es bei der Grenze von 16 Jahren bleibt.

b. Erfüllung des Vertrages

Die Fotos können verwendet werden, wenn dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO.

Beispiel: Eine Tanzschule möchte während des Unterrichts Tanzschüler:innen filmen und die Aufnahmen, bspw. zu eigenen Werbezwecken nutzen. Die gefilmten Tanzschüler:innen haben zwar einen Vertrag mit der Tanzschule geschlossen, dieser erstreckt sich jedoch im Zweifel nicht auf das Abfilmen der Schüler:innen, da dies nicht Bestandteil des Vertrages ist. Hier bedürfte es einer gesonderten vertraglichen Regelung, die das Fotografieren zum Bestandteil des Vertrages macht.

c. Berechtigtes Interesse

Die Fotos können verwendet werden, wenn ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO besteht (Interessensabwägung). Grundsätzlich ist es denkbar, dass eine Einwilligung nach KUG das Verwenden der Fotos nach Art. 6 Abs. 1 lit f DS-GVO rechtfertigt. Ob dies auch bei Minderjährigen der Fall ist, ist fraglich. Nach der Wertung der DS-GVO, wonach Kinder besonders schützenswert sind, könnte die Abwägung daher zugunsten der Kinder ausfallen, so dass eine Verwendung der Fotos nicht auf Art. 6 lit f DS-GVO gestützt werden kann (vgl. Landesbeauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht Brandenburg – Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien, S. 5).

2. Anforderungen nach dem KUG

Für eine Verbreitung von Bildnissen ist gem. § 22 KUG eine Einwilligung erforderlich, für die die §§ 104 ff. BGB gelten (Wandtke/Bullinger/Fricke KUG § 22 Rn. 13). Die gesetzlichen Vertreter:innen sind gem. §§ 1626, 1629 BGB gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Sind die Eltern getrennt, so ist dennoch eine Einwilligung von beiden Elternteilen einzuholen, da es sich um keine Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs. 1 BGB handelt (OLG Oldenburg, Beschl. vom 24.05.2018 – 13 W 10/18). Es müssen Zweck, Art und Umfang der geplanten Verarbeitung bekannt sein. Die Einwilligung kann formlos erfolgen, aus Beweiszwecken sollte sie schriftlich eingeholt werden.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen wird als Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Minderjährigen eine „Doppelzuständigkeit“ angenommen: Neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf es auch der Einwilligung des Minderjährigen selbst (Wandtke/Bullinger/Fricke KUG § 22 Rn. 14). Die erforderliche Einsichtsfähigkeit ist ab dem 14. Lebensjahr anzunehmen (LG Bielefeld, Urt. vom 18.09.2007 – 6 O 360/07).

Die Einwilligung ist gem. § 130 BGB grds. nicht widerruflich. Eine Ausnahme ergibt sich nur bei schwerwiegenden Gründen, beispielsweise wenn eine Veröffentlichung aufgrund einer Wandlung der Persönlichkeit verletzend wäre oder zu erheblichen physischen oder psychischen Belastungen führen kann (LG Bielefeld, Urt. vom 18.09.2007 – 6 O 360/07). Daran ändert sich auch nichts, wenn das minderjährige Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat.

3. Verhältnis von KUG und DS-GVO

Daraus ergibt sich ein Widerspruch, insbesondere was die Widerruflichkeit der Einwilligung nach KUG und nach DS-GVO und die Frage nach der Einsichtsfähigkeit und Einwilligungsbefugnis angeht. Das Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem KUG ist noch nicht geklärt. Ein Urteil des OLG Köln hat das KUG jedenfalls für Veröffentlichungen für journalistische, wissenschaftliche und künstlerische Zwecke für anwendbar erklärt (OLG Köln, Beschl. vom 18.06.2018 – 15 W 27/18). Das Bundesinnenministerium geht ebenfalls wegen Art. 85 Abs. 1 DS-GVO davon aus, dass das KUG neben der DS-GVO anwendbar ist und die Verordnung nicht zu einer wesentlichen Änderung der Rechtslage für den Umgang mit Fotografien führt.

Allenfalls kann sich der Maßstab an den Grund für den Widerruf der Einwilligung etwas aufweichen (BeckOK UrhR/Engels KUG § 22 Rn. 47a). Möglich ist auch, dass die Einwilligung nach dem KUG ein berechtigtes Interesse des Erhebenden an der weiteren Verwendung der Daten entstehen lässt. Bezüglich dieses Themas besteht eine große Rechtsunsicherheit, die ich nach dem aktuellen Stand der Literatur und der (dazu nicht vorhandenen) Rechtsprechung nicht auflösen kann.

Das KUG ist insofern strenger, als es von einer Einsichtsfähigkeit ab einem Alter von 14 Jahren ausgeht und ab diesem Zeitpunkt eine doppelte Einwilligung fordert. Da die Regelungen jedenfalls nach Ansicht des Bundesinnenministeriums neben der DS-GVO anwendbar bleiben, sollte dieser Vorschrift gefolgt werden.