Darf der Arbeitgeber Mitarbeiter fragen, ob sie gegen das Coronavirus geimpft sind? Arbeitgeber sollen zukünftig – zumindest in bestimmten Branchen und Bereichen – Mitarbeiter fragen dürfen, ob sie gegen das Coronavirus geimpft sind.

Dies ist der aktuelle Wille der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD.

Vor allem in Bereichen wo eine Vielzahl von Personen zusammen kommen soll, soll dieses Fragerecht bestehen. Betroffen dürften hiervon wohl insbesondere Pflegeeinrichtungen, Kita und Schulen sein.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht ein generelles Auskunftsrechts der Arbeitgeber bislang nicht vor. Die Arbeitgeber verlangen jedoch ein solches Auskunftsrecht von ihren Mitarbeitern, damit sie effektive Schutzmaßnahmen in Büros und Fabriken organisieren können.

Das Fragerecht der Arbeitgeber wird seit langem thematisiert und ist auch immer wieder Thema höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insbesondere die Fragen im Hinblick auf eine etwaige Schwangerschaft oder Schwerbehinderung wurde und werden kontrovers diskutiert. Nach dem derzeitigen Stand soll es zum Beispiel nicht zulässig sein, bei einem Einstellungsgespräch nach der Schwerbehinderung eines Mitarbeiters zu fragen.

Begründet wird dies mit der besonderen Schutzwürdigkeit der Mitarbeiter im Hinblick auf ihre Persönlichkeitsrechte. Bestimmte, vor allem gesundheitliche Daten und Informationen sollen den Arbeitgeber nichts angehen. Die Rechtsprechung geht bislang davon aus, dass ein Auskunftsanspruch und damit ein Fragerecht hier besteht, sofern der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der entsprechenden Auskunft hat.

Im Hinblick auf den Status der Schwerbehinderung hat der Arbeitgeber zum Beispiel ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft, da er gesetzlich verpflichtet ist einen bestimmten Anteil von schwerbehinderten Menschen in seinem Unternehmen zu beschäftigen.

Ungeachtet dessen billigt das Bundesarbeitsgericht derzeit das Fragerecht bei der Einstellung von Mitarbeitern nicht zu, da das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter hier überwiege. Es stellt sich daher im Rahmen der Corona-Regelungen die Frage, wie das berechtigte Interesse der Arbeitgeber hier begründet werden soll.

Was für konkrete Schutzmaßnahmen will der Arbeitgeber treffen, wenn er weiß, dass der Mitarbeiter geimpft beziehungsweise nicht geimpft ist.

Ergeben sich für den Arbeitgeber weitere Arbeitsschutzmaßnahmen, wenn er den Impfstatus des Mitarbeiters kennt?

Oder dient die Frage nach dem Status letztendlich nur dazu, den Mitarbeiter zu kontrollieren und gegebenenfalls zu sanktionieren, da er von gewissen Tätigkeiten ausgeschlossen werden soll – natürlich ohne eine mögliche Lohnfortzahlung?

Führt die Kenntnis des Impfstatus letztendlich dazu, dass ein Mitarbeiter eingestellt wird oder nicht?

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Vorstellung der Koalitionsparteien realisieren lässt und wie die Rechtsprechung die möglichen Grundrechtseingriffe hier bewerten wird.