Rechtliche Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB

Die in den §§ 1896 ff. BGB geregelte rechtliche Betreuung hat die früher geltende Entmündigung ersetzt. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der betreut wird, mit Ausnahme des Einwilligungsvorbehalts des Betreuers aus § 1903 BGB, geschäftsfähig bleibt.

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Diese wesentliche Änderung von Entmündigung zur Betreuung ergab sich durch das Grundrecht auf Selbstbestimmung gem. Art. 2 Absatz 1 GG. Demnach hat der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises „lediglich“ ein gerichtliches und außergerichtliches Vertretungsrecht (vgl. dazu § 1902 BGB).

Dennoch ist eine Betreuung gem. § 1896 Absatz 1 und 1a BGB nur unter strengen Voraussetzungen möglich:

Die Betreuung soll lediglich eine ultima ratio bleiben. Der Volljährige, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, kann also erst dann einen unter einen Betreuer gestellt werden, wenn keine ausreichenden vorrangigen anderen Hilfen zur Verfügung stehen.

Aus dem gleichen ultima-ratio-Gedanken entspringt auch das Erfordernis des Fürsorgebedürfnisses. Es muss also tatsächlich ein Handlungsbedarf bestehen, die Betreuung muss also erforderlich sein.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so erfolgt die Bestellung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht, entweder auf Antrag des Volljährigen hin oder von Amts wegen. Eine Bestellung des Betreuers ist jedoch dann nicht möglich, wenn sie nicht dem Willen des Betroffenen entspricht.

Im Einzelnen:

Betreuung – Voraussetzungen
  • psychische Krankheit
    Zu den psychischen Krankheiten zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen wie Neurosen, Zwangserkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen, sowie solche seelische Störungen, die als Folge von Erkrankungen entstanden sind (z.B. durch Hirnhautentzündungen oder anderweitigen Hirnverletzungen).
    Gleiches gilt unter Umständen auch bei Suchterkrankungen.
  • geistige Behinderung
    Geistige Behinderungen sind solche Intelligenzdefekte, die bereits angeboren oder während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung entstanden sind.
  • seelische Behinderung
    Unter einer seelischen Behinderung versteht man solche langdauernden psychische Beeinträchtigungen, die als Folge psychischer Störungen zu verstehen sind. Hier zählen auch die Auswirkungen hirnorganischer Beeinträchtigungen, die insbesondere mit zunehmenden Alter häufiger sind (z.B. Demenz).
  • körperliche Behinderung
    Eine körperliche Behinderung berechtigt nur dann zur Bestellung eines Betreuers, wenn der Betroffene tatsächlich seine Angelegenheiten nicht mehr selbst vornehmen kann. Dies wird insbesondere bei einer dauernden Bewegungsunfähigkeit oder bei Taubblindheit angenommen.
Betreuungsverfahren

Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren gem. §§ 1 bis 110 sowie 271 bis 341 FamFG vor dem Vormundschaftsgericht.

Soll der Betroffene von Amts wegen einem Betreuer unterstellt werden, so bedarf es eines Gutachtens von einem unabhängigen Sachverständigen. Ein ärztliches Attest genügt nur in den Fällen, in denen der Betroffene selbst den Antrag gestellt hat.

Die Betreuerauswahl und -bestellung erfolgt ebenso in diesem Betreuungsverfahren. Der Betroffene hat regelmäßig die Möglichkeit, selbst einen Betreuer vorzuschlagen. Das Gericht darf diese Person dann nicht als Betreuer mit der Begründung ablehnen, dass eine andere Person besser geeignet sei (vgl. dazu § 1897 Absatz 4 BGB).

Die Aufhebung der Betreuung erfolgt ebenso durch gerichtliches Verfahren.

Pflichten des Betreuers

Die Pflichten des Betreuers ergeben sich insbesondere aus § 1901 BGB. Danach (und ebenso nach § 1906 BGB) ist der Maßstab seines Handelns stets am „Wohl des Betreuten“ auszurichten. Aus § 1901 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB ergibt sich, dass das Betreuungsrecht nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen ist, sondern vorrangig subjektiv am Willen des Betreuten. Dabei handelt es sich um die Kodifizierung des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Absatz 1 GG.

Bei Pflichtverletzungen seitens des Betreuers ist eine zivilrechtliche Haftung gegeben.

Einwilligungsvorbehalt

Wie bereits gesagt, bleibt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten unabhängig von der Anordnung einer Betreuung bestehen. Insoweit können also sowohl der Betroffene als auch der Betreuer (unter Beachtung des Willens des Betreuten; s.o.) rechtswirksam handeln.

Schließt der Betreute Geschäfte zu seinen Ungunsten ab, so muss er seine Geschäftsunfähigkeit nachweisen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB eingerichtet wurde. Insoweit ist die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen eingeschränkt, das heißt der Betreute kann dann Willenserklärungen von einiger Bedeutung (z.B. Abschluss eines umfangreichen und teilweise nachteiligen Vertrags) nur mit Zustimmung bzw. (nachträglicher) Genehmigung seines Betreuers abgeben.