Keine gesetzliche Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht

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Obwohl das Gesetz eindeutig ist, finden sich in der Praxis viele Vorsorgebevollmächtigte in der Auseinandersetzung mit dem Betreuungsgericht über die Einrichtung oder Fortsetzung einer rechtlichen Betreuung wieder. Es kann also nicht oft genug auf den folgenden Grundsatz hingewiesen werden:

Grundsatz 1: Private Vorsorge verdrängt gesetzliche Fürsorge

Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung ist zum einen, dass eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ein Betreuer darf zweitens nur bestellt werden für Aufgabenkreise, in denen eine Betreuung erforderlich ist, § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB. Dies ist nicht der Fall, soweit die Angelegenheiten „durch einen Bevollmächtigten“ geregelt werden können.

Wörtlich führt der BGH in seinem Beschluss vom 23.10.2019 – I ZB 60/18 aus: „Zu den wesentlichen Zielen des Betreuungsrechts gehört es, verbliebene Reste der Selbstbestimmung Fürsorgebedürftiger zu wahren und zu fördern, Eingriffe in deren Freiheit durch Betreuungsmaßnahmen zu minimieren und eine Betreuung soweit wie möglich überhaupt zu vermeiden. Dies dient neben der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen auch der Entlastung der Gericht.“ (Rn. 36)

Die Bestellung eines Betreuers trotz bestehender Vorsorgevollmacht ist daher grundsätzlich rechtswidrig. Eine Betreuung, die trotz Bestehens einer wirksamen Vorsorgevollmacht eingerichtet wird, ist aufzuheben.

Grundsatz 2: Rechtsbeständigkeit der Vorsorgevollmacht

Des Weiteren gilt der vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz der Rechtsbeständigkeit der Vorsorgevollmacht: Eine Vollmacht bleibt solange wirksam, bis ihre Unwirksamkeit positiv festgestellt wurde. Wörtlich heißt es im Beschluss des BGH vom 29.07.2020 – XII ZB: Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 425/14).

Steht also z. B. die Wirksamkeit in Frage, weil nicht klar ist, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsfähig war, so ist diese Vollmacht wirksam, es sei denn die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers wird positiv festgestellt.

Ausnahme 1: Probleme mit Akzeptanz der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr 

Ausnahmsweise kann eine Betreuung trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht eingerichtet werden, wenn aufgrund der Zweifel an deren Wirksamkeit keine Akzeptanz mehr im Rechtsverkehr mehr gegeben ist. In diesem Fall kann nämlich der Bevollmächtigte nicht „ebenso gut“ wie ein Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen besorgen.

Ausnahme 2: Zweifel an der Eignung oder Redlichkeit des Bevollmächtigten 

Eine Betreuung kann auch dann trotz Vorliegens einer Vollmacht eingerichtet werden, wenn sich der Bevollmächtigte als unredlich oder ungeeignet erweist. Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Bevollmächtigter nicht geeignet zur Führung der Vollmachtsgeschäfte erweist, ist eine Gesamtschau aller Umstände erforderlich (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 242/19).