Coronavirus – welche Folgen hat das für Minijobber?

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In den letzten Tagen erreichten mich mehrere Fragen im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (450-Euro-Job oder Minijob). In diesem Beitrag möchte ich Antworten auf die häufigsten Fragen geben:

Bekomme ich als geringfügig Beschäftigter Kurzarbeitergeld?

Um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus entstehen, wurde am 13. März 2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (Kug) gelten jedoch nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf Kug gegeben ist. Arbeitgeber können Kug nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind.

Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Jobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Erhalte ich eine Lohnfortzahlung, wenn mich der Arbeitgeber freistellt?

Auch Minijobber haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Bei Minijobbern, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus von ihren Arbeitgebern mit Entgeltfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bleibt unverändert.

In den Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift, werden Entschädigungen von der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geleistet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, dem diese Kosten anschließend erstattet werden.

Dies gilt für Fälle, in denen

  • die vom Arbeitgeber betriebene Einrichtung (z. B. Schwimmbad) wegen einer angeordneten Quarantäne schließen muss oder
  • der Minijobber in eine angeordnete Quarantäne muss oder selbst am Coronavirus erkrankt ist.

Wann ist mein Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet?

Kann der Arbeitgeber den Minijobber mangels Aufträge nicht beschäftigen, muss er ihm dennoch die Arbeitszeit für 20 Stunden bezahlen, wenn keine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt ist. Hierfür ist erforderlich, dass die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber angeboten wird.

Kann der Arbeitgeber kündigen?

Letztes Mittel für den Arbeitgeber ist die Kündigung des Minijobs. Dies beseitigt aber nicht die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Minijobber zu vergüten. Zudem besteht bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (bei mehr als zehn Arbeitskräften) Kündigungsschutz. Allerdings dürfte angesichts der Corona-Krise ein ausreichender Grund für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen.