Die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht stellt seit dem 1. November 2015 das Bundesmeldegesetz (BMG) dar. Unter Abschnitt 3 Allgemeine Meldepflichten befindet sich in § 17 Anmeldung, Abmeldung dazu folgende Regelung:

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. (…)

Von der Meldepflicht gibt es gemäß § 27 Absatz 2 BAG unter anderem folgende Ausnahmen:

Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. 2Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. 3Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten. 

Vor diesen Vorschriften scheint die Rechtslage zur Meldungspflicht recht eindeutig zu sein. Bei Umzug innerhalb Deutschlands oder aus dem Ausland besteht die Pflicht sich innerhalb von zwei Wochen an- und bei Umzug ins Ausland innerhalb derselben Frist abzumelden. Besteht bereits eine Anmeldung innerhalb Deutschlands, tritt die Pflicht zur Anmeldung einer vorübergehend bezogenen Wohnung nach Ablauf von sechs Monaten ein und hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Für Personen mit ausländischem Wohnsitz tritt diese Pflicht bereits nach drei Monaten ein, womit zum Beispiel ein Auslandsdeutscher auf Heimatbesuch nach drei Monaten meldungspflichtig wäre.

Das Bundesmeldegesetz behandelt die Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht als Ordnungswidrigkeit. Die vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitige An- oder Abmeldung kann gemäß § 54 BAG mit einem Bußgeld bis zu tausend Euro geahndet werden.

Wer seine Wohnung in Deutschland nicht aufgibt, das heißt zum Beispiel, wenn es sich um eine Mietwohnung handelt, er den Mietvertrag aufrechterhält oder bei einer Eigentumswohnung diese nicht vermietet, wird sich nicht abmelden müssen, wenn er ins Ausland geht, da er nicht aus dieser Wohnung auszieht. Er bleibt weiterhin Besitzer der Wohnung und hat jederzeit Zugang zu dieser.

Der Begriff der Wohnung wird in § 20 BAG als “jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird”, definiert. Damit kann sich die Wohnung auch bei Familienangehörigen oder Freunden befinden.

WOHNUNGSGEBERBESTÄTIGUNG UND SCHEINANMELDUNG

An dieser Stelle wird auf die nunmehr erforderliche Wohnungsgeberbescheinigung hingewiesen, die den meisten, die seit dem Inkrafttreten des BMG keine Anmeldung in Deutschland vorgenommen haben, eher unbekannt sein dürfte. Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 BMG zur Mitwirkung bei der Anmeldung verpflichtet und hat hierzu unter anderem selbst oder über eine von ihm beauftragte Person “der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen.” Unbedingt ist daher in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es sich um keine Scheinanmeldung handeln darf. Der Gesetzgeber hat mit folgender Regelung in § 19 Absatz 6 BMG diese deutlich untersagt: Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. “Wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt”, handelt nach § 54 BAG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

FOLGEN DER ABMELDUNG

Mit der Abmeldung aus Deutschland geht die Meldeadresse verloren, womit in Deutschland keine postalisch rechtswirksamen Zustellungen mehr vorgenommen werden können.

Der Umzug ins Ausland stellt in der Regel auch eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht in Deutschland dar.

Da für behördliche Angelegenheiten auf kommunaler Ebene die Behörden des deutschen Wohnortes zuständig sind, können diese Leistungen dann nicht mehr ohne weiteres in Anspruch genommen werden. Für die Ausgabe von Reisepässen und mittlerweile auch Personal-ausweisen ist dann die deutsche Auslandsvertretung zuständig, in deren Amtsbezirk der Deutsche im Ausland lebt. Die Zuständigkeit für die Führung des Familienbuchs geht auf das Standesamt I in Berlin über.

Für die steuerrechtlichen Folgen kommt es nicht auf die Meldeadresse an sich, sondern auf den Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort an. Deshalb ist anstelle der Abmeldung die tatsächliche Aufgabe des inländischen Wohnsitzes ausschlag-gebend, die vorliegt, wenn nicht mehr ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland gegeben ist. In diesem Fall liegt keine unbeschränkte Steuerpflichtigkeit mehr vor. Der Auslandsdeutsche ist dann in Deutschland unter Umständen nicht steuerpflichtig oder nur noch beschränkt steuerpflichtig, wenn zum Beispiel Mieteinnahmen aus Immobilien in Deutschland vorhanden sind.

Eine weitere Folge der Abmeldung ist der bereits erwähnte Verlust des automatischen Eintrags ins Wählerverzeichnis, weshalb vor jeder Bundestags- oder Europaparlamentswahl ein Antrag auf Eintragung in das Wahlregister zu stellen ist. Das Wahlrecht für die Kommunal- und Landtagswahlen kann hingegen grundsätzlich bis zu einer Wiederanmeldung in Deutschland, die problemlos jederzeit möglich ist, nicht mehr ausgeübt werden.

Wahlberechtigung

Volljährige Auslandsdeutsche ohne inländischen Wohnsitz sind wahlberechtigt, wenn sie entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Bitte beachten Sie die Informationen der deutschen Vertretungen zur Wahlteilnahme aus dem Ausland.